Rechtliche Stellung der Schöffinnen und Schöffen


1. Gleichberechtigte Teilnahme an der Hauptverhandlung
2. Einfluss auf Verfahren und Urteil
3. Pflichten der Schöffen
4. Haftung
5. Schutzrechte
6. Entschädigung

Die ehrenamtlichen Richter in der Strafgerichtsbarkeit führen aus traditionellen Gründen die besondere Bezeichnung "Schöffe" (§ 45a DRiG). Das Schöffenamt ist – wie alle richterlichen Ehrenämter – das wohl anspruchs- und verantwortungsvollste Amt, das der Staat den Bürgerinnen und Bürgern übertragen kann. Sie greifen mit ihrer Mitwirkung und ihrer Stimme in Grundrechte anderer Menschen ein: Freiheit der Person, Eigentum und Würde. Das Amt zeichnet sich durch folgende Grundsätze aus, die verdeutlichen, dass es sich nicht um ein demokratisches Mäntelchen handelt, sondern um echte Mitwirkung an den Entscheidungen der Dritten Gewalt gegenüber Angeklagten, Geschädigten und Öffentlichkeit.

1. Gleichberechtigte Teilnahme an der Hauptverhandlung

Nach § 30 und § 77 GVG nehmen die Schöffen an der Hauptverhandlung in gleichem Umfang und mit gleicher Stimme teil wie die Berufsrichter. Diese Regelung beinhaltet drei Elemente:

  • Schöffen sind in der Hauptverhandlung Richter wie die Berufsrichter auch.
  • Sie wirken sowohl an dem Urteil als auch an den anderen Entscheidungen über das Verfahren im Laufe einer Hauptverhandlung mit.
  • Sie sind nur dann nicht an einer Handlung oder Entscheidung beteiligt, wenn dies ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist.

Daraus folgt zwangsläufig, dass Schöffen die gleiche Verantwortung für die Entscheidungen tragen wie die Berufsrichter – ob dem Angeklagten die Tat in der Beweisaufnahme ohne vernünftige Zweifel nachgewiesen wurde, welche Sanktion angemessen erscheint, ob ein Heranwachsender als Jugendlicher oder als Erwachsener zu beurteilen ist usw.

Das gilt für alle Schöffen. Die wenig glückliche Unterscheidung in Haupt- und Ersatzschöffen stellt keinen Unterschied der Ämter dar, sondern beschreibt eine unterschiedliche Heranziehung zum Sitzungsdienst.

  • Hauptschöffen werden jeweils zum Jahresende auf die Sitzungstage des Gerichts im folgenden Jahr ausgelost. Ihnen werden die (möglichen) Termine, an denen eine Hauptverhandlung mit ihnen beginnen kann, für das ganze Jahr im Voraus mitgeteilt und sie können ihre Zeitplanung darauf ausrichten.
  • Ersatzschöffen (früher: Hilfsschöffen) werden hauptsächlich für Vertretungsfälle herangezogen, in denen ein Hauptschöffe von der Teilnahme an einer Hauptverhandlung ausgeschlossen war oder entbunden wurde. Die Ladung kann kurzfristig, evtl. sogar unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung erfolgen. Zudem werden Ersatzschöffen benötigt, wenn im Laufe des Jahres ein neuer Spruchkörper beim Gericht eingerichtet oder eine Person auf der Hauptschöffenliste gestrichen wird (z. B. wegen Umzugs, Todes oder eines nachträglich geltend gemachten Ablehnungsgrundes).
  • Ergänzungsschöffen werden der Ersatzschöffenliste entnommen. Sie sitzen in (länger andauernden) Umfangsverfahren von Beginn an für den Fall des Ausscheidens eines Hauptschöffen „in der zweiten Reihe“, dürfen auch Fragen stellen, nehmen aber nicht an der Beratung des Gerichts teil. Erst wenn ein Hauptschöffe ausfällt, erhält der nachrückende Ergänzungsschöffe alle Mitwirkungsrechte.

2. Einfluss auf Verfahren und Urteil

In der Beweisaufnahme haben Schöffen das Recht, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu stellen, entscheiden mit über Beweisanträge und geben selbst Anregungen zur Beweisaufnahme (z. B. zur Vernehmung von Zeugen, Einholung eines weiteren Gutachtens). In Fällen, in denen zunächst der Vorsitzende als Sitzungsleiter allein entscheidet, kann von Verfahrensbeteiligten die Entscheidung durch das Gericht beantragt werden. Die Schöffen entscheiden dann auch mit über Verfahrensfragen (z. B. über die Zulässigkeit von Fragen), ggf. sogar gegen den Vorsitzenden.

Entscheidungen über die Schuld – ob die Tat dem Angeklagten nachgewiesen werden kann – und über die Rechtsfolgen der Tat (Strafe, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Strafaussetzung zur Bewährung usw.) bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit (§ 263 StPO). Im Schöffengericht beim Amtsgericht können demnach die Schöffen sämtliche Fragen theoretisch gegen den Vorsitzenden entscheiden. Kommt in Spruchkörpern mit einer 2:2- oder 3:2-Besetzung keine Zwei-Drittel-Mehrheit zustande, gilt immer die mildere Maßnahme als beschlossen – in letzter Konsequenz bei einer Abstimmung über die Strafbarkeit des Angeklagten bei einer (nur) 3:2-Mehrheit für eine Verurteilung also ein Freispruch. Auch in den Strafkammern des Landgerichts gilt: Gegen die Stimmen beider Schöffen kann niemand verurteilt werden. Das gilt ebenso für die „Verständigung über Verfahren und Urteil“ (sog. Deal). Gerade beim „Aushandeln“ der Folgen einer Straftat haben Schöffen die Aufgabe, allgemeine Gerechtigkeitsvorstellungen von der Reaktion auf diese Taten einzubringen. Schöffen müssen sich zu jeder Entscheidung eine Auffassung bilden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Über Verfahrensfragen (Vereidigungsverbot, Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht, Vertagung usw.) wird mit einfacher Mehrheit entschieden bzw. entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

3. Pflichten der Schöffen

Die Schöffen sind zur Teilnahme an der Hauptverhandlung verpflichtet. Hiervon können sie nur entbunden werden, wenn sie

  • durch bestimmte gesetzliche Gründe (z. B. bei Verwandtschaft mit Zeugen oder Angeklagten, eigener Betroffenheit von der Tat) oder
  • wegen einer Besorgnis der Befangenheit

ausgeschlossen sind oder vom Vorsitzenden von der Teilnahme befreit wurden, weil

  • sie (körperlich) verhindert sind, bei Gericht zu erscheinen (Unfall, Krankheit usw.), oder
  • ein Erscheinen bei Gericht nicht zuzumuten ist (weit entfernte Abwesenheit durch Urlaub, unaufschiebbare berufliche Verpflichtung u. Ä.).

Ansonsten müssen persönliche Verpflichtungen und Interessen hinter dem Schöffendienst zurückstehen. Die Entbindung von der Teilnahme wird sehr streng gehandhabt, weil nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG niemand seinem gesetzlichen Richter (zu dem auch die Schöffen als Mitglieder des zuständigen Spruchkörpers gehören) entzogen werden darf. Die Schöffen müssen an allen Sitzungstagen teilnehmen, selbst wenn sich die Verhandlung über Monate erstreckt, was insbesondere beim Landgericht bei Kapitaldelikten (Mord, Totschlag usw.) oder Wirtschaftsstrafsachen nicht selten passiert. Da eine Hauptverhandlung in der Regel für nicht länger als 21 Tage unterbrochen werden darf, müssen Schöffen ggf. sogar einen Urlaub unterbrechen, um an einer Fortsetzungsverhandlung teilzunehmen.
Schöffen haben – wie die Berufsrichter – die Pflicht, ihr Amt unvoreingenommen, neutral und ohne Vorurteile auszuüben. Solange keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, gilt die Unschuldsvermutung. Sie dürfen sich weder von Zu- oder Abneigungen noch von der Berichterstattung in der Presse beeinflussen lassen.

4. Haftung

Auf die Schöffen sind die für Berufsrichter geltenden straf- und zivilrechtlichen Regeln über die Haftung anzuwenden. Für ein „falsches“ Urteil, das in der Berufungs- bzw. Revisionsinstanz aufgehoben oder abgeändert wurde, kann ein Schöffe zivilrechtlich nicht auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Wie für den Berufsrichter gilt das sog. Spruchrichterprivileg (§ 839 Abs. 2 BGB). Ein Richter haftet nur dann für einen Schaden, wenn er eine strafbare Pflichtverletzung begangen hat (Rechtsbeugung). Auch strafrechtlich sind Schöffen wie die Berufsrichter verantwortlich und können als Amtsträger wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB), Rechtsbeugung (§ 339 StGB) oder Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) zur Verantwortung gezogen werden.

5. Schutzrechte

Nach § 45 Abs. 1a DRiG

  • darf der Schöffe weder in der Übernahme oder Ausübung des Amtes beschränkt noch wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden;
  • ist er für die Zeit der Tätigkeit bei Gericht vom Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen;
  • ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes unzulässig.

Natürlich ist der Schöffe auch gegen Kündigungen geschützt, die auf andere Gründe als das Schöffenamt gestützt werden, aber unausgesprochen das Ehrenamt meinen. Allerdings ist der Schöffe dafür beweispflichtig. Da weitergehende Schutzrechte durch Landesrecht zulässig sind (§ 45 Abs. 1a Satz 4 DRiG), lässt in Brandenburg Art. 110 der dortigen Landesverfassung die Kündigung eines ehrenamtlichen Richters nur dann zu, wenn Gründe für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung vorliegen.

siehe auch << Schutz am Arbeitsplatz >>

6. Entschädigung

Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt. Sie werden nur für Nachteile, die durch ihre Heranziehung entstanden sind, nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (§§ 1-7, 15-18 JVEG) entschädigt für

  • Verdienstausfall (§ 18 JVEG), jedoch nur bis zu 29,00 €/Std. (brutto einschließlich des Arbeitgeberanteils für Sozialabgaben) und maximal für 10 Stunden pro Sitzungstag. Der Höchst-Stundensatz kann sich in sehr langen Verfahren erhöhen, jedoch immer nur bis zur Höhe des tatsächlichen Verdienstausfalls;
  • Zeitversäumnis (§ 16 JVEG) in Höhe von 7,00 €/Std. für die gesamte Dauer der Heranziehung, d. h. vom Verlassen der Wohnung oder der Arbeitsstätte bis zur Rückkehr dorthin. Schöffen, die nicht am Sitz des Gerichts wohnen oder arbeiten, erhalten auch ein Tagegeld (§ 6 JVEG), wenn ihre Abwesenheit mindestens 8 Stunden dauert;
  • Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17 JVEG), wenn der Schöffe nicht berufstätig ist und einen Haushalt für mindestens zwei Personen führt, in Höhe von 17,00 €/Std. (ausgeschlossen sind Personen mit einem Erwerbsersatzeinkommen wie Rente, Arbeitslosengeld usw.);
  • Teilzeitarbeit, d. h. Verdienstausfall für entgangenen Verdienst während der Arbeitszeit und Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung während der „Freizeit“;
  • Fahrtkosten (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG) von 0,42 € pro gefahrenen Kilometer.
  • sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG), die insbesondere durch eine Vertretung oder eine Begleitperson entstehen.

Möglichkeiten zur Vereinfachung der Entschädigung durch Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber siehe << Entschädigung, Steuern, Sozialabgaben, Unfallversicherung >>

weiter zu << Vereinbarkeit von Beruf und Ehrenamt >>

weiter zu << 10 Schritte zum Schöffenamt >>

weiter zu << Literatur und Informationen über das Schöffenamt >>

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